Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).
Zweck
§ 2.
Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2021“ ist es,
- 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder
- 2. Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder
- 3. Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann der Aufholbedarf auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011510
Dokumentnummer
NOR40232164
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