§ 2 C-SoSch-VO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Zweck

§ 2.

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2021“ ist es,

  1. 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder
  2. 2. Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder
  3. 3. Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe auf den Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann die Vorbereitung auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40235082

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