§ 2 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. Hauptstück

Eisenbahninfrastruktur

§ 2

(1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt anzurechnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die verkehrspolitischen Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen die Kriterien für die Höhe des Entgeltes fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für die Eisenbahninfrastruktur fest.

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