2. Hauptstück
Eisenbahninfrastruktur
§ 2
(1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.
(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.
(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.
(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses Benützungsentgelt einschließlich des Kostenersatzes für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957 in der geltenden Fassung) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH auf Basis der allgemeinen Kriterien die Regelungen für die Festsetzung der konkreten Benützungsentgelte fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Zugtrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung anzukündigen bzw. mitzuteilen.
(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.
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