§ 2 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

2. Hauptstück

Schieneninfrastruktur

§ 2.

(1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 268 526 122 Euro; für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

(8) Der Bund kann nach Maßgabe der Ermächtigung im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB für die Schieneninfrastruktur eine Haftung gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übernehmen.

Schlagworte

Kostenplan, Investitionskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40043215

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