§ 2 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  2. 2. unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
  3. 3. unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  5. 5. unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  6. 6. unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  7. 7. unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
  8. 8. unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.

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