Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 2. unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
- 3. unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 4. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 5. unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 6. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 7. unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
- 8. unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219163
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)