Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 2. unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
- 3. unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 4. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 5. unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 6. unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 7. unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
- 8. unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
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