§ 2 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 2.

Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

  1. 1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen;
  2. 2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006802

Dokumentnummer

NOR12074235

alte Dokumentnummer

N51985183030

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