§ 2 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 2

§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

  1. 1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,
  1. a) bis einschließlich 30. September 1995 0,15 Masseprozent,
  2. b) ab 1. Oktober 1995 0,05 Masseprozent;
  1. 2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

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