§ 2 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.2000

§ 2.

Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

  1. 1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,
  1. a) bis einschließlich 31. Dezember 2004 0,035 Masseprozent,
  2. b) ab 1. Jänner 2005 0,005 Masseprozent;
  1. 2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006802

Dokumentnummer

NOR40006996

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