§ 2.
Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,
- a) bis einschließlich 31. Dezember 2004 0,035 Masseprozent,
- b) ab 1. Jänner 2005 0,005 Masseprozent;
- 2. bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006802
Dokumentnummer
NOR40006996
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