§ 29
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
- a) für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
- b) für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß §4 des Gehaltsgesetzes1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.
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