§ 29 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 29

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

  1. 1. für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
  2. 2. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß §4 des Gehaltsgesetzes1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

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