§ 29 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 29

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

  1. 1. für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
  2. 2. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.

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