§ 29 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen (Art. 54 B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte.

Schlagworte

Organe des Nationalrates, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Hauptausschuss, StGBl. Nr. 180/1920

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264969

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