§ 29 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g B-VG) sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission (§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind (Art. 54 B-VG) sowie an der Beschlußfassung über eine Volksbefragung (Art. 49b B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte.

Schlagworte

Organe des Nationalrates, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Postgebühr, StGBl. Nr. 180/1920

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014636

alte Dokumentnummer

N1199330022J

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