§ 29 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;
  2. b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;
  3. c) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;
  4. d) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
  5. e) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;
  6. f) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;
  7. g) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;
  8. h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.

Schlagworte

Organe des Nationalrates, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12016412

alte Dokumentnummer

N1199749858L

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