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§ 29 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29.

(1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204122

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