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§ 28 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 28

Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.

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