§ 29 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29.

Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016064

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