Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29.
(1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind anläßlich der eichbehördlichen Zulassung beziehungsweise anläßlich der Eichung von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer auf die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und auf ihre Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse zu prüfen, die sich nach diesem Bundesgesetz ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053357
alte Dokumentnummer
N3199423535L
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