§ 29 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne

§ 29.

(1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.

(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.

(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer zu prüfen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055404

alte Dokumentnummer

N3199657278J

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