Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
§ 29.
(1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen durch das Zollamt zu prüfen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40030654
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