§ 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Abfertigung

§ 28

(1) § 28.War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 vH bis zum vollendeten

25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 vH.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

(3a) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses beim Bund oder in demselben Betrieb unter Inanspruchnahme einer Gleitpension wird die Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß fällig.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

  1. 1. Dienstnehmer
  1. a) ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
  2. b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  3. c) wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  1. 2. Dienstnehmer
  1. a) spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder
  2. b) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
  3. c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG

    das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.

(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

(4c) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

(4d) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.

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