§ 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendung des BMVG

§ 28.

(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Abweichend von §9 Abs.1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler zu erfolgen.
  2. 2. §9 Abs.1, §10 und §47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.

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