§ 28 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Anwendung des BMVG

§ 28

(1) § 28.Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erfolgen.
  2. 2. § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.

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