§ 27a
§ 27a. Abweichend von § 1 wird
- 1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder
- 2.  eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigungder Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten. 
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