§ 27a
Abweichend von § 1 wird
- 1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- 2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung und Frauen mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung
der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.
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