§ 27a
Abweichend von § 1 wird
- 1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder
- 2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung
der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)