§ 27a UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 27a

Abweichend von § 1 wird

  1. 1. eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder
  2. 2. eine Verwendung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung

    der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten.

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