§ 27 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

§ 27

§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen

Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.

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