§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und
bestimmten Bundesstraßen B
Betriebe an Bundesautobahnen, an Bundesschnellstraßen, an Freilandstrecken von Bundesstraßen B, für die in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 die Errichtung niveaufreier Anschlußstellen vorgesehen ist, und an Bundesstraßen B, die Mautstrecken gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von diesen Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.
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