§ 27 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen

§ 27

§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.

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