§ 261c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2022

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 261c.

Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40243369

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)