§ 261c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Honorar für die Abgabe von COVID‑19-Heilmitteln

§ 261c.

Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID‑19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40260648

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