§ 261c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 261c.

Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40253535

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