Besondere Voraussetzungen
§ 260.
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070247
alte Dokumentnummer
N5197418646S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)