Bauträger
§ 260.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers), das ist die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung.
(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075800
alte Dokumentnummer
N5198811457J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)