Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
7. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Abdecker Periodische Überprüfungen
§ 260.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080700
alte Dokumentnummer
N5199324917J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)