§ 25 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 25.

(1) Für die mündliche Verhandlung gelten die §§ 239 und 242 AußStrG.

(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.

(3) Der § 21 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035203

alte Dokumentnummer

N2199011290J

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