§ 25 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 25.

(1) Für die mündliche Verhandlung gilt § 19 AußStrG. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Kranken erfordert. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls auszuschließen.

(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.

(3) Der § 21 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116643

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)