§ 25 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 25.

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.

(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 41, BGBl. I Nr. 147/2022)

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245861

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