§ 25 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Untersagung der Durchführung

§ 25

§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:

  1. 1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
  2. 2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;
  3. 3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)