Untersagung der Durchführung
§ 25
§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:
- 1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
- 2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;
- 3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.
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