Untersagung der Durchführung
§ 25
(1) § 25.Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen
- 1. auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Kartellgericht den Antrag abweist, weil das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
- 2. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.
(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.
(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt
- 1. die Amtsparteien (§ 44),
- 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
- 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.
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