§ 25 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Untersagung der Durchführung

§ 25

(1) § 25.Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

  1. 1. auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
  2. 2. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach § 65 zurückweist.

(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
  4. 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

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