§ 25.
(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als dessen Stellvertretern und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098309
alte Dokumentnummer
N61978111050
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