§ 25.
(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte sowie die Leiter der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12107653
alte Dokumentnummer
N6199331230J
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