§ 25 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 25.

(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12100994

alte Dokumentnummer

N61984119270

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