Handelsaufsicht
§ 25.
(1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
- 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
- 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§109 Z2 und 115 Abs.1 Z3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)