Handelsaufsicht
§ 25
(1) § 25.Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung dieser Handelsbedingungen zu sorgen.
(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)