§ 25 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Handelsaufsicht

§ 25

(1) § 25.Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung dieser Handelsbedingungen zu sorgen.

(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften (§ 48a) oder von anderen gemäß § 26 Abs. 1 verbotenen Geschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Einleitung, den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchungen in jedem Fall unverzüglich zu informieren.

(3) Die Börsekammer hat technische Einrichtungen zu installieren, die eine ausreichende Überwachung von Handel und Geschäftsentwicklung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kursbildung gemäß § 59 durch die Börse gewährleisten. Die technischen Einrichtungen müssen auch für Untersuchungen gemäß Abs. 2 geeignet sein.

(4) Reicht das automatisierte Überwachungssystem gemäß Abs. 3 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, hat der Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 3 zu entsprechen.

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